Träger der SCHULEWIRTSCHAFT Akademie

§ 1 Begriffsbestimmungen und Geltung der Bedingungen

Leistungsgeber im Sinne der nachfolgenden Geschäftsbedingungen ist das Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft (bbw) e. V. Die Seminarteilnehmer und sonstigen Kunden des Leistungsgebers werden als Leistungsnehmer bezeichnet. Leistungsnehmer können insoweit einzelne Teilnehmer („Typ B“), wie auch Institutionen („Typ A“), insbesondere Schulbehörden sein, welche ihrerseits auf Grund eigener Vereinbarungen eine bestimmte Zahl von Einzelteilnehmern anmelden. Vertragspartner ist im letztgenannten Fall ausschließlich der Leistungsnehmer. Diese Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für alle Leistungen und Services zwischen Leistungsgeber und Leistungsnehmer. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden sollten. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie vom Leistungsgeber schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss, Schriftform

Der Leistungsnehmer wird über das Seminarangebot des Leistungsgebers durch entsprechendes Werbematerial informiert. Die darin benannten Inhalte sind sämtlich freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsabschluss kommt bei Weiterbildungen und Seminaren über die schriftliche Anmeldebestätigung durch den Leistungsgeber oder durch beiderseitige Vertragsunterzeichnung, in dem der individuelle Leistungsumfang und gegebenenfalls weitere Seminarmodalitäten geregelt sind, zustande. Vertragsergänzungen, -abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

§ 3 Leistungen

Der Leistungsgeber wird bei der inhaltlichen Gestaltung der Seminare nach eigenem Ermessen dafür sorgen, dass nach möglichst aktuellen fachlichen und didaktischen Erkenntnissen vorgegangen wird. Gleiches gilt für die Auswahl der Referenten. Der Umfang der individuellen Leistungen ergibt sich vorrangig aus dem Vertrag selbst, nachrangig aus dem Angebot und sonstigen Leistungsbeschreibungen (Flyer, Prospekte). Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen oder Abweichungen von der beschriebenen Leistung (einschließlich einer evtl. Verkürzung oder Verlängerung des Seminars) können vor oder während der Durchführung des Seminars vorgenommen werden, soweit diese Änderungen oder Abweichungen das Seminar in seinem Kern nicht völlig verändern. Der Leistungsgeber ist berechtigt, den vorgesehenen Referenten im Bedarfsfalle durch andere, gleich qualifizierte Personen zu ersetzen. Leistungsfristen und -termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Erbringt der Leistungsgeber eine fällige Leistung nicht, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, sofern er dem Leistungsgeber zuvor schriftlich, per Telefax oder E-Mail eine angemessene Frist zur Bewirkung der Leistung in Verbindung mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem erfolglosen Ablauf der Frist ablehnen werde. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Leistungsnehmer die Leistung nicht mehr verlangen. Im Übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen für die Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Leistungsnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen.?Ein dem Leistungsnehmer wegen verzögerter Leistung etwa zustehender Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in seiner Höhe auf bis zu 50% des Netto-Rechnungswertes der von der Verzögerung betroffenen Leistung begrenzt. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Leistungsgebers. Ein vom Leistungsnehmer etwa erklärter Rücktritt vom Vertrag wegen verzögerter Leistung berührt nur das von der Verzögerung betroffene Vertragsverhältnis. Die Anmeldungen von Einzelteilnehmern (Typ B) werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Sofern zum Zeitpunkt eingehender Meldungen die Veranstaltung bereits ausgebucht ist, wird eine Warteliste geführt. Die auf dieser Liste geführten Personen erhalten bis spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn eine verbindliche Nachricht darüber, ob sie teilnehmen können oder nicht. Bei der Anmeldung über eine Institution (Typ A) ist eine Verschiebung der Veranstaltung auf Wunsch des Leistungsnehmers bis zu acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn möglich. Der Leistungsgeber berücksichtigt diese Wünsche, sofern ihm dies tatsächlich möglich und zumutbar ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten der Leistungsnehmer

Der Leistungsnehmer hat im vereinbarten Umfang die Mitwirkungshandlungen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der von dem Leistungsgeber geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlich sind, vollständig und zeitgerecht zu erbringen, insbesondere dem Leistungsgeber die notwendigen und geeigneten Materialien und Informationen unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört bei der Anmeldung durch Einzelteilnehmer (Typ B) auch, dass der Leistungsnehmer die zum Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlichen Daten zutreffend und vollständig in die von dem Leistungsgeber auf seiner Website bereitgestellte Eingabemaske (Anmeldeformular) eingibt. Ferner ist der Leistungsnehmer verpflichtet, solche Nachfragen des Leistungsgebers umgehend und zutreffend zu beantworten, die den Zweck haben, die umsatzsteuerliche Relevanz des vertragsgegenständlichen Vorgangs zu klären und eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen zu können. Sofern eine Institution eine gewisse Anzahl von Einzelteilnehmern anmeldet (Typ A), so muss dem Leistungsgeber die Teilnehmerliste bis spätestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung vorliegen. Soweit sich ein Teilnehmer selbst anmeldet (Typ B), ist dieser selbst Leistungsnehmer. Seine Anmeldung muss bis spätestens sieben Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei dem Leistungsgeber eingehen. Verletzt der Leistungsnehmer seine Mitwirkungspflichten, so verlieren hiervon betroffene Lieferbzw. Leistungstermine ihre Verbindlichkeit. Es gelten die vorstehend getroffenen Bestimmungen. Kommt der Leistungsnehmer seinen Mitwirkungspflichten auch nach Aufforderung durch den Leistungsgeber innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Leistungsgeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

§ 5 Teilnehmerskripten und Zusatzleistungen

Teilnehmerskripten, die vom Leistungsgeber zur Verfügung gestellt werden, sind in der vereinbarten Vergütung enthalten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Das Urheberrecht an den jeweiligen Skripten und allen weiteren Seminarunterlagen (incl. Software), gleich welcher Art oder Verkörperung, gebührt allein dem Leistungsgeber oder, sofern entsprechend ausgewiesen, dem jeweiligen Autor oder Hersteller. Dem Leistungsnehmer ist es nicht gestattet, die Skripten oder sonstigen Seminarmaterialien ohne ausdrückliche Zustimmung des Leistungsgebers ganz oder auszugsweise zu reproduzieren, in Daten verarbeitende Medien aufzunehmen, in irgendeiner Form zu verbreiten und/oder Dritten zugänglich zu machen. Sämtliche Lernmittel, die nicht ausdrücklich vom Leistungsgeber als Teilnehmerskripten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, sind auf Kosten des Leistungsnehmers von diesem selbst zu beschaffen. Verpflegungs-, Übernachtungs- und sonstige Tagungskosten sind nicht im Seminarpreis enthalten, soweit nicht anders vereinbart.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Leistungsnehmer ist eine Institution (Typ A): Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, wird die Seminargebühr nach Erhalt der Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungen werden nach Beendigung der Veranstaltung erstellt. Der Leistungsnehmer ist auch Schuldner einer etwaigen Selbstbeteiligung der einzelnen Teilnehmer. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Teilnehmer ihre Selbstbeteiligung vor bzw. bei Veranstaltungsbeginn direkt an den Leistungsgeber entrichten. Leistungsnehmer ist eine Einzelperson (Typ B): Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, wird die Teilnahmegebühr mit der Anmeldung fällig. Der Leistungsgeber behält sich vor, den Leistungsnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, wenn die Teilnahmegebühr nicht bis spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei dem Leistungsgeber eingegangen ist. Der Leistungsnehmer hat die vertraglich vereinbarten Seminargebühren und -kosten vollständig zu entrichten, auch wenn einzelne Seminarveranstaltungen, gleich aus welchem Grunde, von ihm versäumt werden. Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen und Abweichungen wie unter § 3 beschrieben berechtigen ebenfalls nicht zur Herabsetzung der vereinbarten Seminargebühr. Der Leistungsnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von dem Leistungsgeber ausdrücklich schriftlich anerkannt ist. Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Leistungsnehmer gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Gerät der Leistungsnehmer mit Zahlungen in Verzug, sind die Forderungen des Leistungsgebers mit 5,0% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt bleibt das Recht des Leistungsgebers, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

§ 7 Rücktritt/Widerruf

Der Leistungsgeber kann vor Beginn des Seminars vom Vertrag zurücktreten, wenn die von ihm festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist oder aus anderen wichtigen Gründen (höhere Gewalt, plötzliche Erkrankungen des Referenten) vor Vertragsbeginn von einer Durchführung absehen. Bei ein- und zweitägigen Infoveranstaltungen beträgt die Mindestteilnehmerzahl 20 Personen; bei ein- und zweitägigen Trainingsseminaren mindestens 15 Personen. Sofern der Leistungsnehmer im Falle der Anmeldung durch eine Institution (Typ A) bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl ausdrücklich eine Durchführung der Veranstaltung wünscht, hat er für die Personenzahl, um welche die Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird, pro Leerplatz an den Leistungsgeber einen Betrag in Höhe von 50% der veranschlagten Seminargebühren zu zahlen. Auch insoweit behält sich der Leistungsgeber jedoch vor, das Seminar abzusagen, sofern ihm eine Durchführung aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Bei Absage einer Veranstaltung durch den Leistungsgeber erhält der Leistungsnehmer unverzüglich eine entsprechende Mitteilung. Entrichtete Seminargebühren werden zurückerstattet. Haftungs- und Schadensersatzansprüche des Leistungsnehmers gegen den Leistungsgeber sind in jedem Falle ausgeschlossen. Soweit der Leistungsnehmer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss gem. § 355 BGB zu widerrufen. Der Leistungsnehmer verzichtet auf sein diesbezügliches Widerrufsrecht, wenn der Vertragsabschluss weniger als zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildung oder des Seminars erfolgt. Bei einer Absage der Veranstaltungsteilnahme durch den Leistungsnehmer werden diesem von dem Leistungsgeber Stornogebühren i.H.v. 20% des Rechnungsbetrages berechnet, sofern die Absage bis zu fünf Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt. Bei einer Absage bis zu drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn fallen 40% der Teilnahmegebühren an, bei Absage bis zu einer Woche davor 80%. Bei einer Absage weniger als eine Woche vor Veranstaltungsbeginn bzw. bei Abbruch der laufenden Veranstaltung werden die vereinbarten Gebühren in voller Höhe fällig. Dem Leistungsnehmer bleibt in diesen Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden des Leistungsgebers nachzuweisen. Die Entsendung einer Ersatzperson ist bei Einzelanmeldungen (Typ B) möglich. In diesem Falle wird dem Leistungsnehmer keine Stornogebühr berechnet. Er bleibt jedoch Vertragspartner und hat sich hinsichtlich der anfallenden Kosten im Innenverhältnis an die Ersatzperson zu wenden. Soweit einzelne Teilnehmer im Rahmen der Anmeldung einer Institution (Typ A) absagen, geht dies ausschließlich zu Lasten des Leistungsnehmers. Dieser ist insoweit jedoch berechtigt, Ersatzpersonen zu benennen. Der Name dieser Ersatzperson/en ist dem Leistungsgeber vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Sollten Stornierungsgebühren für die im Auftrag des Leistungsnehmers (Typ A und B) vorgenommenen Reservierungen (z.B. Hotelreservierungen) und Verpflegungsleistungen anfallen, so werden diese dem Leistungsnehmer unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktrittes vollumfänglich weiterbelastet.

§ 8 Haftung

Der Leistungsgeber übernimmt keine Haftung für einen mit dem Seminar beabsichtigten Erfolg und/oder eine gegebenenfalls beabsichtigte Zulassung zu Prüfungen und/oder das Bestehen solcher Prüfungen, gleich welcher Art diese sind. Soweit die Seminare in den Räumlichkeiten des Leistungsnehmers stattfinden, ist dieser für die Ausstattung der Räume und die Erfüllung der Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsbestimmungen verantwortlich. Bei Seminarveranstaltungen in den Räumen des Leistungsgebers ist eine etwaige Haftung sowohl gegen den Leistungsgeber als auch gegen dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Leistungsgeber und dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf, für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. –ausschlüsse gelten nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Leistungsgeber haftet nicht für die eingebrachten Sachen des Leistungsnehmers (Garderobe; Schulungsmaterial etc.). Die jeweilige Hausordnung ist zu beachten.

§ 9 Teilnahmebescheinigung

Nach Beendigung des Seminars erhält der Leistungsnehmer ein entsprechendes Zertifikat über die Teilnahme an dem Seminar und die gegebenenfalls erreichte Qualifizierung.

§ 10 Datenerfassung

Für die Dauer des Vertragsverhältnisses und in den Fällen des Satzes 2 darf der Leistungsgeber die personenbezogenen Daten des Leistungsnehmers unter Beachtung der geltenden datenschutzgesetzlichen Regelungen speichern und nutzen. Der Leistungsnehmer ist auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Erhalt von Informationsmaterial des Leistungsgebers einverstanden.

§ 11 Gerichtsstand

Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird München als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen als unwirksam erweisen oder bei Durchführung des Vertrages ergänzungsbedürftige Vertragslücken offenbar werden, so berührt dies weder die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen noch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Ganzen. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr bereits heute, die unwirksame Bestimmung so auszulegen, zu ergänzen, umzudeuten oder zu ersetzen beziehungsweise die Vertragslücke so auszufüllen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte, beziehungsweise der durch die Vertragslücke gefährdete, wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird.

 

Stand: Oktober 2016